Mobbing verjährt nicht so schnell: Wichtiges Urteil des BAG

Zur Verwirkung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber wegen Mobbing-bedingten Gesundheitsschäden ist ein wichtiges Urteil gesprochen worden.

Geklagt wurde wegen Verstoß gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte und Verletzung der Gesundheit. Allerdings bezogen sich die Vorwürfe auf Vorfälle aus den Jahren 2006 bis 2008. Die gesundheitlichen Auswirkungen seien vorwiegend als Depression in Erscheinung getreten und hätten bis etwa 2009 zu Fehlzeiten und lang dauernder Arbeitsunfähigkeit geführt.
Die Klage ging Ende Dezember 2010 beim Landesarbeitsgericht ein.

Dieses Gericht wies den Schmerzensgeldanspruch zurück, allerdings einzig aufgrund der Einschätzung, dass der Kläger zu lange zugewartet habe und die Ansprüche deshalb verwirkt seien.

Das Bundesarbeitsgericht hat dagegen entschieden, dass keine Verwirkung vorliegt. Ein bloßes Zuwarten des Klägers sei nicht als „treuwidrig“ einzuschätzen. Mit dem Instrument der „Verwirkung“ dürfe zudem nicht die gesetzlich festgelegte Verjährung unterlaufen werden.

Das bedeutet, dass sich das Landesarbeitsgericht jetzt mit dem Fall inhaltlich beschäftigen muss.

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Fernab der juristischen Dimension ist aus meiner Sicht diese Entscheidung zu begrüßen und zwar aus zwei Gründen:

Erstens stellt eine Mobbing-bedingte Gesundheitsschädigung nach meiner Erfahrung eine schwer wiegende Erkrankung dar, die nicht selten einer posttraumatischen Belastungsstörung gleich zu setzen ist. So etwas sollte nicht so schnell „verwirken“.

Zweitens sind Mobbing-Opfer sehr oft während und kurz nach dem Mobbing-Geschehen nicht in der Lage, zielführend zu handeln, zum Beispiel Unterlagen zu sammeln und die Vorkommnisse detailgenau zu dokumentieren. Die durch das Mobbing entstehende tiefgreifende Verunsicherung führt nicht selten zu einer Destabilisierung der gesamten Persönlichkeit, so dass in jedem Fall eine geraume Zeit auf therapeutische Maßnahmen verwendet werden muss, bis das Opfer in der Lage, ist, sich den Belastungen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu stellen.

Bedauerlich ist für mich das Vorgehen des Landesarbeitsgerichtes, das mit der „Verwirkungs“- Entscheidung  einen in meinen Augen vermeidenden Kurs zuungunsten des Opfers eingeschlagen hat.

Hier die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes.

Peter Teuschel

P.S. Mir ist bewusst, dass ich im Titel Verjährung und Verwirkung zusammenwerfe. Man möge es mir als Nicht-Juristen im Sinne der besseren Verschlagwortung verzeihen.

Bild: © Kitty – Fotolia.com

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14 Responses
  1. shgmobbinggraz Antworten

    Sg. Herr Dr. Teuschel!
    Ein wunderbares Urteil – wenn die Verjährung sozusagen „verlängert“ wird.
    Ich gehe völlig mit Ihnen konform, dass die Verjährungsfristen auch bei Mobbing VIEL zu kurz sind! In Ö sind dies allgemeinjuristisch 3 Jahre ab KENNTNIS des Betroffenen, dass es sich um Mobbing handelt. Dh dauert das Mobbing zB im Betrieb 4 Jahre, hat man schon verwirkt, Klage einzureichen! Die zweite Frist ist dann je nach Dienstverhältnis (öffentlich, privat, besondere Richtlinien im staatsnahen Dienst). Die SOZIALversicherung in Ö zB, als GKK Gebietskrankenkasse, AUVA Arbeitsunfallversicherung sowie PVA Pensionsversicherung hat ab Ende des Dienstverhältnisses nur 6 (sechs!) Monate Frist zur Klagseinreichung – es ist nahezu unmöglich, in dieser Zeit das alles auf die Reihe zu bekommen, die Kraft zu sammeln, sich GEGEN den Dienstgeber wenden zu müssen, die Unterlagen zu richten UND auch noch einen Anwalt, der einen vertritt!!!
    Interessant ist, dass bei DISKRIMINIERUNG EINE FRIST UNTER 12 MONATEN als VERFASSUNGSWIDRIG erkannt wurde !! – für Mobbing gilt dies bei der Sozialversicherung offenbar nicht 🙁 🙁
    Siehe auch:
    http://pva-klage.jimdo.com/besonderheiten-bei-pva-mitarbeitern/klagsfrist/
    Andere öff. DG haben zumeist eine 1-Jahres-Frist, manche öff. DG haben 3 Jahre Klagsfristmöglichkeit ab Ende DV.

  2. osterhasebiene langnase Antworten

    Es dauert sehr lange, bis der Gemobbte seine Lage überhaupt erkennt und die Kraft dazu hat zu reagieren bzw. gegen seine Gegner gezielt nach Plan vorzugehen. Daher sind Fristen in diesem Fall völlig danebengegriffen. Es ist schon eine große Leistung, wenn sich der Gemobbte überhaupt irgendwann dazu aufrafft, sich zu wehren. In dem Buch „Mobbt die Mobber“ von Holger Wyrwa wird vorgeschlagen, gegen Mobber mit der gleichen „Grausamkeit“ oder Intriganz zurückzuschlagen, da diese zu Mitgefühl nicht fähig sind, weil Mobber nämlich, diejenigen sind, die einen psychischen „Schaden“ haben. „Normale“ Menschen mobben nicht. Das heißt, dieser Konflikt ist nicht unter „normalen“ menschlichen Bedingungen zu lösen.

  3. Mit Sicherheit ein Urteil, das vor allem den Traumatisierten und allen anderen Mobbingopfern weiter hilft. Gerade Ihnen fehlt oft die Kraft so kurz nach den Vorfällen eine Klage ein zu reichen.
    Bleibt nur zu hoffen, das dies dann auch endlich die Richter und die Gerichte so sehen, und es nach Jahren ebenfalls als “ Mobbing “ anerkennen.
    In den meisten Fällen (eigene Erfahrung) wird dies dann nur als Lapidare Konflikte am Arbeitsplatz gesehen, die unter Ansicht des Richters auszuhalten sind und deshalb auch kein Urteil gegen die Mobber oder die Arbeitgeber gesprochen wird.
    Sie können weiterhin ihrem Tun nach gehen, auch wenn dazwischen schon “ Jahre “ liegen.

  4. osterhasebiene langnase Antworten

    Man könnte denken, nach einer Verurteilung ist alles wieder gut und der Mobber bekommt seine „gerechte“ Strafe. Aber so einfach ist es nicht, wie ich glaube, weil der Gemobbte ja in Wahrheit möchte, dass der Mobber zu der echten Einsicht kommt, dass er etwas Falsches getan hat und seine Tat wirklich bereut, dass er begreift (in seiner ganzen Tragweite), was er einem anderen angetan hat. Dazu ist dieser aber gar nicht fähig, denn dann müsste er bei sich selbst schauen und vermutlich in einen tiefen Abgrund blicken. Also wird er sich bestenfalls halbherzig mit einem „war doch gar nicht so gemeint“ entschuldigen. Auch Schmerzensgeld wird den Gemobbten nicht wirklich trösten. Ich denke, das Problem muss jeder ganz individuell auf seine Art und Weise mit dem Mobber klären, so dass am Ende eine befriedigende Lösung (im wahrsten Sinne des Wortes) herauskommt. Dabei gilt für mich: Im Krieg und in der Liebe ist (fast) alles erlaubt.

    • So ist es. „Schmerzensgeld“, so selten es ohnehin zu so etwas kommt, ist nur ein schwacher Trost für den Gemobbten. Immerhin ist das aber verbunden mit einem Richterspruch, der so etwas wie Gerechtigkeit schafft. Aber wie gesagt, das ist ein sehr sehr seltenes Ereignis.

  5. shgmobbinggraz Antworten

    Und es wird offenbar bei den seltenen Ereignissen bleiben… denn die EXPERTENGRUPPE, die die Reform des STRAFGESETZBUCHES StBG in Ö macht, hat folgendes geschrieben!!!
    Das BM hat eine Expertengruppe 2012/2013 einberufen um das StGB zu überarbeiten.

    Die Expertengruppe legt mit dem folgenden Bericht ihre Empfehlungen vor – Seite 46, 47behandelt Cybermobbing und Mobbing.
    http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00104/imfname_366604.pdf

    Auszug aus der Empfehlung der „Experten“gruppe:
    „Zudem sind „sonstige Mobbinghandlungen“ meist auf einen bestimmten Bereich (Schule, Arbeitsplatz) beschränkt und das Opfer kann sich in schweren Fällen noch durch einen Umzug oder Arbeitsplatzwechsel dem „Mobbing“ entziehen.“ (!!!!)

    Offenbar ist die sogenannte „Expertengruppe“ der Meinung, ein gesetzlicher Straftatbestand bei Mobbing ist nicht notwendig, denn der Arbeitnehmer kann ja gehen?

    (Dass Menschen ab 40 oder 45 + NIE mehr einen Job gekommen, insbes. wenn sie bereits durch Mobbing psych. Schäden erlitten haben, scheint der Expertengruppe nicht bekannt zu sein –
    diese Menschen sind gezwungen, 20 Jahre oder mehr in Armut oder Armutsgefährdung in der PVA-AMS-Casemanagement-Schleife zu verharren!)

    Interessant ist, dass LEDIGLICH Cybermobbing als Straftatbestand aufgenommen werden soll (!) – obwohl der Haupttatbestand MOBBING ist, und Cybermobbing nur
    EINE AUSFÜHRUNGSART – nämlich per Internet – darstellt (EINE Unterart von Mobbing).
    Siehe auch HOZA: Petition Anti-Mobbing-Gesetz: Stellungnahme zu Cybermobbing-Straftatbestand sowie HUNDSTORFER 2008: Mobbing als Straftatbestand notwendig!!
    Im Jahre 2014 (wo die psych. Erkrankungen seit Jahren hinaufschnellen), ist BM Hundstorfer plötzlich keine Notwendigkeit mehr (!) – siehe Stellungnahme zur Petition:
    Ö braucht ein Anti-Mobbing-Gesetz“ BM f Arbeit, Soziales u. K.

    Hier zeigt sich meiner Meinung nach sehr eindeutig, dass die Gesetzgeber offenbar KEINE INTENSION verspüren, die Bürger vor GEWALTtaten – wie Mobbing = systematisierter Psychoterror = beharrliche Verfolgung im Dienst (Schule) zu schützen. Mir ist nicht nachvollziehbar, wie eine EXPERTENgruppe so etwas von sich geben kann.
    Es scheint auch offenbar keine Relevanz zu haben, dass (MIND.) jeder 5. Suizd auf Mobbing zurückgeht – sind Suizide von Cybermobbing offenbar wichtiger und ernstzunehmender alsSuizide von Arbeitnehmern????

    • Die Definitionen für Mobbing und Bossing müssten so „radikal“ abgefasst werden, dass ein ausweichen, davonschleichen, umgehen etc. weder seitens des Arbeitgebers, noch von Gerichten, noch vom Mobbing-Täter weggeredet werden könnten. Das ist meines Wissens bislang nicht gemacht worden. Sei es aus eigener Betroffenheit, Unzulänglichkeit o. a. Was nicht richtig (an)fassbar ist, verschwindet lange unter allen Tischen. Mit scheinbar Unbegreiflichem und Unangenehmem, das nicht so eindeutig wie ein Mord ist, setzt sich selbst ein Gericht nicht gern auseinander. In sehr vielen Köpfen gilt Mobbing und Bossing noch als Kavaliersdelikt. Solange dies vorherrscht, bleibt es schwer für Betroffene. Insofern ist das Urteil ein Zugeständnis. Wenn auch schwerfällig. Der Umgang mit diesem Thema zeigt die Haltung der Menschen.

  6. Ich war 8 jahre mobbing am arbeitsplatz ausgesetzt. Danach 8 Jahre krank. Das hatte schwerwiegende Folgen für mich und meine Kinder und Familie(Mutter Geschwister) . 4 Jahre benötige ich um zur Genesung und mein Leben, Arbeit wieder in Ordnung zu bringen sofern das möglich ist bis heute.
    Von meiner Arbeitsstelle habe ich keine Hilfe erhalten, da diese völlig hilflos und auch ängstlich der Täterin nicht Abhilfe schaffen könnten. Ich selbst hätte einen Anwalt beauftragen sollen. Und ich würde gefragt, ob ich im Rechtsschutz sei oder viel Geld habe da man nicht sagen könne ob ich Recht erhalte. Weder noch hatte ich. Die Täterin aber hatte. obwohl genug Beweise und ebenso Zeugen und Selbstbetroffene vorhanden wäre.

    Ich fühle mich bis heute machtlos und bin entsetzt. Da es so viele Stellen und Massnahmen scheinbar gibt und trotzdem…….

    • Rudolf Scheutz Antworten

      Ja, es ist eine Schande. So viele Einrichtungen versprechen zwar Hilfe, tun aber nichts. Daher aufloesen, „Geld zurueck“ einfordern.

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