Mobbing: Keine faulen Ausschlüsse mehr möglich

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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem für einige Mobbing-Betroffene sicher sehr wesentlichen Urteil Ausschluss-Klauseln für unwirksam erklärt.

In dem zur Entscheidung anstehenden Fall war eine Frau an ihrem Arbeitsplatz, einer Tankstelle, vom neuen Eigentümer gemobbt worden. Hinzu kamen sexuelle Belästigungen.

Ein halbes Jahr, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden war, entschied sich die Frau, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Mobbings zu klagen. Das damit befasste Gericht sowie die zweite Instanz lehnten die Klage ab, da im Vertrag der Frau eine Klausel stand, nach der alle Ansprüche an den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Das BAG hob diese vorinstanzlichen Entscheidungen auf. Die Begründung: Mobbing sei immer vorsätzlich und eine Einschränkung der Haftung wegen Vorsatz sei gesetzlich ausgeschlossen.

Im Klartext: Mobbing kann man nicht durch vertragliche Klauseln zur Verjährung bringen.

Jetzt muss in diesem Fall vom Landesarbeitsgericht geprüft werden, ob der Frau eine Entschädigung wegen Mobbings zusteht.

Bemerkenswert sind aus meiner Sicht zwei Dinge: Einmal die Klarheit, mit der das BAG die Vorsätzlichkeit von Mobbing deutlich gemacht hat und zum anderen die Tatsache, dass hier das nicht mehr zeitgemäße Kriterium der Dauer der Mobbing-Handlungen endlich einmal unberücksichtigt blieb.

Nach der alten Mobbing-Definition von Leyman müssen die Schikanen mindestens ein halbes Jahr lang laufen, damit von Mobbing gesprochen werden kann. Dieser Teil der Definition wurde inzwischen von der Praxis überholt und sollte meiner Meinung nach nicht mehr ins Gewicht fallen.

Im vorliegenden Fall war das Opfer bereits nach zweieinhalb Monaten arbeitsunfähig.

Peter Teuschel

 

Der link zur Pressemitteilung des BAG

 

4 Responses
  1. Ein Hoffnungsschimmer, diese Rechtssprechung:
    Mobbing sei immer vorsätzlich und eine Einschränkung der Haftung wegen Vorsatz sei gesetzlich ausgeschlossen.

    Und.. man sieht, wie schnell Menschen bei zielgerichteter psychischer Gewaltausübung dekompensieren…! Kein Wunder! Manchmal frage ich mich, wie ich es 2,5 Jahre aushalten konnte… das Mobbing… Immer den guten Glauben daran, dass es sich doch noch lösen lässt… Aussichtslos… Es ist unverantwortlich, wie Führungen Macht ausüben und Menschen unsanktioniert fertig machen dürfen. Herr Martin Wehrle hat recht, wenn er Minister Rösle schreibt und fordert, dass es einen Führungskräfte-Führerschein gesetzlich geben müsste!!!

    Danke für den Hoffnungsschimmer!
    Eva

  2. Leymann hat den Begriff und das Thema Mobbing in Pionierarbeit mE hervorragend definiert und beschrieben. Nur sein von ihm festgelegter Schwellenwert von 1/2 Jahr Dauer ist in der Tat sehr unglücklich, denn wie er an anderer Stelle selbst feststellt, sind die Schäden durch Mobbing nach 1/2 Jahr bereits oftmals derart gravierend, dass kaum noch Interventionen möglich sind, um die Situation ohne Rechtsbeistand und Therapeuten lösen zu können. Und genau das ist ein Problem, da es dem Täter in die Hände spielt: Ist er schnell und effizient genug, gelingt die Zerstörung des Opfers bereits innerhalb eines halben Jahres, während die Umwelt noch darüber fachsimpelt, ob das denn wirklich Mobbing sein kann oder nicht.

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