Mobbing in der Schwangerschaft? An Beschäftigungsverbot denken!

 

Gar nicht mal so selten kann man diese Frage im Internet lesen, meist in Schwangerschafts- oder Mama- Foren:

„Ich bin schwanger und werde am Arbeitsplatz gemobbt. Wie sieht es da mit einem Beschäftigungsverbot aus?“

Gemeint ist hier ein so genanntes individuelles Beschäftigungsverbot.
Dieses wird in Einzelfällen aufgrund einer individuellen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind durch Besonderheiten des Arbeitsplatzes ausgesprochen.
Erforderlich ist hierfür ein ärztliches Attest, in dem der Arzt diese Gefährdung bestätigt und das Verbot der weiteren Beschäftigung ausspricht.

Hier der Text aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG):

§ 3
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Dem gegenüber gibt es eine Reihe von Arbeitsplatzgegebenheiten, bei denen immer ein Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht. Der Einfachheit halber hier wieder die Übersicht aus dem Mutterschutzgesetz:

§ 4
Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit

1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.

Das Entscheidende ist also die Gefährdung der Gesundheit von Mutter und/ oder Kind.
Diese ist bei Mobbing gegeben. Grund hierfür ist alleine schon die Stressbelastung der Mutter, die sowohl für diese wie für das Kind im Falle von lang dauerndem Stress ohne ausreichende Erholungsmöglichkeit gesundheitliche Gefahren birgt.

Ebenfalls entscheidend: Die Gefährdung der Gesundheit muss durch den Arbeitsplatz erfolgen, darf also nicht auf andere Stressoren zurück zu führen sein.

Ein Beschäftigungsverbot darf jeder Arzt aussprechen, es muss also kein Gynäkologe sein.

Der große Vorteil des Beschäftigungsverbotes gegenüber einer Krankschreibung: Das Entgelt wird bis zum Ende der Schwangerschaft in voller Höhe weiter gezahlt! (Der Arbeitgeber ist in der Regel gegen solche Fälle versichert und erhält sein Geld von der Krankenkasse zurück.)

Bei Mobbing am Arbeitsplatz und gleichzeitiger Schwangerschaft sollten Frauen deshalb an diese Möglichkeit denken und ihren Arzt darauf ansprechen.

Peter Teuschel

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